Der Verein für Familienförderung in Bad Dürkheim e.V. ist gemeinnützig.
Er unterstützt und begleitet ehrenamtliches Engagement mit dem Ziel der Förderung aller Familien und ihrer Kinder, insbesondere sozial- und bildungsbenachteiligter in Bad Dürkheim.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Verein für Familienförderung in Bad Dürkheim e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Bad Dürkheim.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist Förderung und Integration sozial- und bildungsbenachteiligter Familien und ihrer Kinder in Bad Dürkheim.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Angebote der Familienbildung und Integration
2. Anlaufstellen und Treffpunkte für Familien zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch
3. Aufbau von Selbsthilfeinitiativen
4. Vermittlung von Hilfs- und Beratungsangeboten
5. Vermittlung von zusätzlichen Hilfen bzgl. Schule und Arbeitswelt
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen aus dessen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzierung
Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich in einer schriftlichen Beitrittserklärung zur Förderung des Vereinszwecks verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei einem groben Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins oder die Beschlüsse seiner Organe kann auf Antrag und Entscheidung des Vorstandes die Mitgliedschaft entzogen werden.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins, sofern sie Mitglieder sind, haben aktives Wahlrecht, sind jedoch nicht wählbar.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Online-Konferenz-Raum
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben.
Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, statt. Mindestens ein Viertel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlussfassung insbesondere über:
a. die Bestellung des Vorstandes für jeweils 2 Jahre
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Bestellung der Revisoren für jeweils 2 Jahre
d. Satzungsänderungen
e. Feststellung der Jahresberichte
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
g. die Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Satzungsänderungen kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden. Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Entwurf vorzulegen. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem Vorsitzenden
zwei Stellvertretern
dem Geschäftsführer
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zusätzlich aus
dem Kassenwart
dem Schriftführer
den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
mindestens 2, jedoch höchstens 6 Beisitzern.
Der/die Sozialdezernent/in der Stadt Bad Dürkheim übernimmt den 1. Vorsitz.
Der erweiterte Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die laufenden Geschäfte führt der Geschäftsführer. Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinskasse.
Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Ein zusätzliches Stimmrecht resultiert daraus nicht.
§ 9 Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Die Vorstandssitzungen müssen 14 Tage vor dem Termin einberufen werden.
Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Vertretungsberechtigung
Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Revision
Die Revisoren prüfen die Rechnungslegung auf ihre Ordnungsmäßigkeit und erstatten darüber Bericht.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins für Familienförderung in Bad Dürkheim e.V. am 28. September 2005 in Bad Dürkheim beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft. Die Satzung wird beim Registergericht Ludwigshafen/Rhein eingereicht.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2010 in Bad Dürkheim geändert. Die Änderung tritt mit diesem Tage in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. September 2020 in Bad Dürkheim geändert. Die Änderung tritt mit diesem Tage in Kraft.